Tools:
Update via:
Änderung § 256a HGB vom 29.05.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BilMoG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 256a HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 256a HGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 256a (neu) | (Text neue Fassung)§ 256a Währungsumrechnung |
1 Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. 2 Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al18389-0.htm