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Änderung § 264d HGB vom 29.05.2009
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§ 264d HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 264d HGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Text alte Fassung) § 264d (neu) | (Text neue Fassung)§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft |
Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. |
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