Tools:
Update via:
Änderung § 270 HGB vom 29.05.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BilMoG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 270 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 270 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 270 Bildung bestimmter Posten | |
(Text alte Fassung) (1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil und dessen Auflösung anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. |
(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al18398-0.htm