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Änderung § 274a HGB vom 29.05.2009
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§ 274a HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 274a HGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 274a Größenabhängige Erleichterungen | |
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit: 1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters, 2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, 3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, 4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3, | |
(Text alte Fassung) 5. § 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden müssen. | (Text neue Fassung) 5. § 274 über die Steuerabgrenzung. |
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