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Änderung § 279 HGB vom 29.05.2009
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§ 279 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 279 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Text alte Fassung) § 279 Nichtanwendung von Vorschriften; Abschreibungen | (Text neue Fassung)§ 279 (aufgehoben) |
(1) § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Vermögensgegenstände, die Finanzanlagen sind, angewendet werden. (2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben. |
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