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Änderung § 308a HGB vom 29.05.2009
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§ 308a HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 308a HGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Text alte Fassung) § 308a (neu) | (Text neue Fassung)§ 308a Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen |
1 Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. 2 Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. 3 Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten 'Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung' auszuweisen. 4 Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen. |
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