Tools:
Update via:
Änderung § 319b HGB vom 29.05.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 319b HGB, alle Änderungen durch Artikel 1 BilMoG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 319b HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 319b HGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 319b (neu) | (Text neue Fassung)§ 319b Netzwerk |
(1) 1 Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. 2 Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. 3 Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken. (2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al18439-0.htm