Tools:
Update via:
Änderung § 117 HGB vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 51 MoPeG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 117 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 117 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 117 | (Text neue Fassung)§ 117 Wettbewerbsverbot |
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. | (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. (2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den anderen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al189348-0.htm