Tools:
Update via:
Änderung § 159 HGB vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 51 MoPeG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 159 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 159 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 159 | (Text neue Fassung)§ 159 (aufgehoben) |
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. (3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. (4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al189391-0.htm