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Änderung § 164 HGB vom 01.01.2024
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§ 164 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 164 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 164 | (Text neue Fassung)§ 164 Geschäftsführungsbefugnis |
1 Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. 2 Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt. | Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. |
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