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Änderung § 340o HGB vom 30.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 340o HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 340o HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 340o Festsetzung von Ordnungsgeld


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Personen, die

1. als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 den § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

(Text neue Fassung)

1 Personen, die

1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des EinzeIkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, den § 340l Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

2. als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen im Sinn des § 53 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes § 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen

vorherige Änderung

nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.



nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. 2 § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.