Tools:
Update via:
Änderung § 326 HGB vom 28.12.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 326 HGB, alle Änderungen durch Artikel 1 MicroBilG am 28. Dezember 2012 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 326 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung | § 326 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung | (Text neue Fassung)§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung |
Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten. | (1) 1 Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. 2 Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten. (2) 1 Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich aus § 325 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. 2 § 325 Absatz 1 Satz 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 3 Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al36094-0.htm