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Änderung § 475h HGB vom 25.04.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 475h HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 475h HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 475h Abweichende Vereinbarungen


(Text alte Fassung)

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.