Tools:
Update via:
Änderung § 475h HGB vom 25.04.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SeeHaRefG am 25. April 2013 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 475h HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 475h HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 475h Abweichende Vereinbarungen | |
(Text alte Fassung) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 abgewichen werden. | (Text neue Fassung) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al37918-0.htm