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Änderung § 489 HGB vom 25.04.2013
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§ 489 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 489 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Text alte Fassung) § 489 | (Text neue Fassung)§ 489 Kündigung durch den Befrachter |
(1) Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Reederei. (2) Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Vorschriften über die Reederei nicht berührt. | (1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) 1 Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen: 1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder 2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht). 2 Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist. (3) 1 Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. 2 Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen. |
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