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Änderung § 531 HGB vom 25.04.2013
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§ 531 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 531 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Text alte Fassung) § 531 | (Text neue Fassung)§ 531 Verladen |
Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Kapitäns beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten bekannt waren. | (1) 1 Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. 2 Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt. (2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen. |
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