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Änderung § 532 HGB vom 25.04.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 532 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 532 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 532


(Text neue Fassung)

§ 532 Kündigung durch den Befrachter


vorherige Änderung

Hat der Kapitän ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Reeders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Reeder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu.



(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt
der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.