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Änderung § 548 HGB vom 25.04.2013

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§ 548 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 548 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

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§ 548 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 548 Konkurrierende Ansprüche


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Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.