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Änderung § 553 HGB vom 25.04.2013

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§§ 553 bis 554 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 553 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 553 bis 554


(Text neue Fassung)

§ 553 Schiffsmietvertrag


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(aufgehoben)



(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Mietzeit zu gewähren.

(2) 1 Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. 2 Die Miete ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.

(3) 1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. 2 Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.