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Änderung § 555 HGB vom 25.04.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 555 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 555 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 555


(Text neue Fassung)

§ 555 Sicherung der Rechte des Vermieters


vorherige Änderung

Auch nach dem Verlust des Schiffes ist der Kapitän verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Reeders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist.



Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.