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Änderung § 558 HGB vom 25.04.2013
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§ 558 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 558 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Text alte Fassung) § 558 | (Text neue Fassung)§ 558 Beurkundung |
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte keine Güter verladen werden. | Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen. |
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