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Änderung § 561 HGB vom 25.04.2013

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§ 561 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 561 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

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§ 561


(Text neue Fassung)

§ 561 Verwendung des Schiffes


vorherige Änderung

Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes bestimmt ist, sind die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff zu liefern, dagegen die Kosten der Einladung in das Schiff von dem Verfrachter zu tragen.



(1) 1 Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. 2 Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.

(2) Der Zeitvercharterer ist für
die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich.

(3) Der Zeitcharterer ist berechtigt,
das Schiff an einen Dritten zu verchartern.