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Änderung § 487a HGB vom 25.04.2013

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§ 487a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 487a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 487a


(Text alte Fassung)

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2.000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrages festgesetzt.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)