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Änderung § 564c HGB vom 25.04.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 564c HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 564c HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 564c


(Text alte Fassung)

In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Kapitäns die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)