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Änderung § 626 HGB vom 25.04.2013

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§ 626 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 626 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 626


(Text alte Fassung)

Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem Recht des Pfandverkaufs Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er sich an dem Befrachter erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrag nicht befriedigt ist.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)