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Änderung § 632 HGB vom 25.04.2013
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§ 632 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 632 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 632 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des Kapitäns, bei Abwesenheit der Beteiligten auch nach dem Verlust des Schiffes für das Beste der Ladung zu sorgen (§§ 535 und 536). (2) Der Kapitän ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur Weiterbeförderung einem anderen Kapitän zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und die auf der Ladung haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergelohn einschließlich Bergungskosten bezahlt oder sichergestellt sind. (3) Für die Erfüllung der nach Absatz 1 dem Kapitän obliegenden Pflichten haftet auch der Verfrachter. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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