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Änderung § 643 HGB vom 25.04.2013
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§ 643 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 643 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 643 | |
(Text alte Fassung) Das Konnossement enthält: 1. den Namen des Verfrachters; 2. den Namen des Kapitäns; 3. den Namen und die Nationalität des Schiffes; 4. den Namen des Abladers; 5. den Namen des Empfängers; 6. den Abladungshafen; 7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist; 8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit; 9. die Bestimmung über die Fracht; 10. den Ort und den Tag der Ausstellung; 11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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