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Änderung § 647 HGB vom 25.04.2013
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§ 647 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 647 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 647 | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. Im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. (2) Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Kapitäns als Empfänger lauten. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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