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Änderung § 653 HGB vom 25.04.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 653 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 653 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 653


(Text alte Fassung)

Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des Konnossements, auf der ihre Ablieferung bescheinigt ist, ausgeliefert zu werden.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)