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Änderung § 648 HGB vom 25.04.2013

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§ 648 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 648 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 648


(Text alte Fassung)

(1) Zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist der, an den die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen oder auf den das Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.

(2) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnossements ausgestellt, so sind die Güter an den legitimierten Inhaber auch nur einer Ausfertigung auszuliefern.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)