Tools:
Update via:
Änderung § 672 HGB vom 25.04.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SeeHaRefG am 25. April 2013 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 672 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 672 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 672 | |
(Text alte Fassung) Für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem Beförderungsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat er, wenn nichts anderes vereinbart ist, neben dem Beförderungsentgelt keine besondere Vergütung zu zahlen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al38128-0.htm