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Änderung § 674 HGB vom 25.04.2013
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§ 674 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 674 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 674 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Beförderer hat wegen des Beförderungsentgelts an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. (2) Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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