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Änderung § 675 HGB vom 25.04.2013
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§ 675 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 675 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 675 | |
(Text alte Fassung) Stirbt ein Reisender, so ist der Kapitän verpflichtet, in Ansehung der von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen das Interesse der Erben nach den Umständen des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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