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Änderung § 700 HGB vom 25.04.2013
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§ 700 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 700 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 700 | |
(Text alte Fassung) (1) Alle Schäden, die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Kapitän oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zweck aufgewendet werden, sind große Haverei. (2) Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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