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Änderung § 701 HGB vom 25.04.2013
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§ 701 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 701 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 701 | |
(Text alte Fassung) (1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter § 621 fallen, sind besondere Haverei. (2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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