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Änderung § 714 HGB vom 25.04.2013
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§ 714 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 714 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 714 | |
(Text alte Fassung) Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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