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Änderung § 716 HGB vom 25.04.2013
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§ 716 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 716 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 716 | |
(Text alte Fassung) Der gesamte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach dem Verhältnis des Wertes des Schiffes und der Ladung und des Betrags der Fracht verteilt. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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