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Änderung § 717 HGB vom 25.04.2013
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§ 717 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 717 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 717 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 1. mit dem Wert, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginn der Löschung hat; 2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör. (2) Von dem in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Wert ist der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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