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Änderung § 720 HGB vom 25.04.2013
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§ 720 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 720 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 720 | |
(Text alte Fassung) Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung verlangt. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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