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Änderung § 721 HGB vom 25.04.2013
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§ 721 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 721 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 721 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteln: 1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist; 2. des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt. (2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrag, welcher im Falle des Verlusts des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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