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Änderung § 723 HGB vom 25.04.2013
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§ 723 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 723 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 723 | |
(Text alte Fassung) (1) Zur großen Haverei tragen nicht bei: 1. die Kriegs- und Mundvorräte des Schiffes; 2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung; 3. das Reisegut der Reisenden. (2) Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Kapitän gehörig bezeichnet worden sind (§ 673 Abs. 2). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Wert oder dem Wertunterschied bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. (3) Die in § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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