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Änderung § 726 HGB vom 25.04.2013
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§ 726 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 726 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 726 | |
(Text alte Fassung) (1) Wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge haben die Vergütungsberechtigten an dem Schiff die Rechte von Schiffsgläubigern. (2) Auch an den beitragspflichtigen Gütern steht den Vergütungsberechtigten wegen des von den Gütern zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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