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Änderung § 734 HGB vom 25.04.2013
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§ 734 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 734 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 734 | |
(Text alte Fassung) Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt ist oder Ungewißheit über seine Ursachen besteht, kein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch den Zusammenstoß zugefügt ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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