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Änderung § 755 HGB vom 25.04.2013
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§ 755 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 755 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 755 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden. (2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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