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Änderung § 761 HGB vom 25.04.2013

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§ 761 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 761 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 761


(Text alte Fassung)

Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben den Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)