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Änderung § 764 HGB vom 25.04.2013

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§ 764 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 764 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 764


(Text alte Fassung)

Von den Pfandrechten für die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleichzeitig enstandener Forderungen sind gleichberechtigt.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)