Änderung § 12 HGB vom 01.09.2013

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§ 12 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 12 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2 Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 3 Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2 Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 3 Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. 4 Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) 1 Dokumente sind elektronisch einzureichen. 2 Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.






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