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Änderung § 341o HGB vom 10.10.2013
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§ 341o HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung | § 341o HGB n.F. (neue Fassung) in der am 10.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.10.2013 BGBl. I S. 3746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 341o Festsetzung von Ordnungsgeld | |
(Text alte Fassung) Personen, die | (Text neue Fassung) 1 Personen, die |
1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder 2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen | |
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335 anzuhalten. § 335 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. 2 Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzuwenden. |
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