Tools:
Update via:
Änderung § 10 HGB vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 HGB, alle Änderungen durch Artikel 1 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 10 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 | (Text neue Fassung)§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen |
(1) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. (2) Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt. | 1 Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 2 Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al4812-0.htm