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Änderung § 307 HGB vom 23.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 307 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 307 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 307 Anteile anderer Gesellschafter


(Text alte Fassung)

(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.

(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten 'Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag' unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter dem Posten 'nicht beherrschende Anteile' innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.

(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten 'Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag' unter dem Posten 'nicht beherrschende Anteile' gesondert auszuweisen.

(heute geltende Fassung)