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Änderung § 341q HGB vom 23.07.2015

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§ 341q HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 341q HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

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§ 341q (neu)


(Text neue Fassung)

§ 341q Anwendungsbereich


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1 Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1.